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Datenschutz und Datensicherheit
Was Sie grundsätzlich von uns erwarten können: 1. Im Januar 2006 wurden wir in das Dienstleisterverzeichnis der Mcert aufgenommen. 2. Wir sind “Offizieller Berater” der Initiative “Deutschland sicher im Netz”
Für ausführliche Infos klicken Sie bitte einfach auf das jeweilige Logo - Sie werden dann automatisch an die entsprechende Seite weitergeleitet. In dieser Eigenschaft veranstalten wir Seminare und Schulungen rund um den Themenbereich Datenschutz und Datensicherheit. Und Fragen stehen wir selbstverständlich offen gegenüber - scheuen Sie sich nicht - rufen Sie einfach an. 3. Betrieblicher Datenschutz (nach BDSG) Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit für alle Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert (mit dem Computer) erheben, verarbeiten oder nutzen, vor. Jedes Unternehmen ist verpflichtet, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, wenn mehr als vier Arbeitnehmer damit beschäftigt sind, personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung (Adresshandel, Auskunfteien etc.) oder zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung (Markt- und Meinungsforschung) erheben, verarbeiten oder nutzen (§ 4f Abs. 1 BDSG).
Wenn personenbezogene Daten auf andere Art und Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ist die Bestellung erst erforderlich, wenn mindestens 20 Personen damit beschäftigt sind. Zu berücksichtigen sind sämtliche Arbeitnehmer, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer. Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. (Siehe Ulmer Urteil v. 31. Oktober 1990, Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm). Hier wird beschrieben, daß ein Datenschutzbeauftragter nicht unbedingt einen bestimmten Beruf erlernt haben muß, allerdings werden an seine Fachkunde hohe Annforderungen gestellt. Der DSB sollte auf alle Fälle Computerexperte sein und folgende Fachkunde nachweisen können:
Der Verstoß gegen die Verpflichtung einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß §43 BDSG mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Wir bieten Ihnen als Dienstleistung Beratung und Audit im Bereich IT-Sicherheit nach Grundschutzhandbuch und stehen Ihnen bei Bedarf als externer Datenschutz-beauftragter zur Verfügung |